Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Hohenschönhausen e. V.
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Verfasst am 06.01.2023 um 15:15 Uhr

Kleingärtnerische Nutzung -das muss im Garten

Immer wieder ein aktuelles und interessiertes Thema unter unseren Gartenfreunden. Um hier mehr Klarheit in dem Begriff „Kleingärtnerische Nutzung“, den jeder Gartenfreund kennt, aber nicht genau weiß was sich dahinter verbirgt, zu geben möchte ich hierzu einige Ausführungen zum besseren Verständnis geben. 

Für das Kleingartenwesen ist die kleingärtnerische Nutzung von zentraler Bedeutung und jeder Gartenfreund muss sie nicht nur kennen, sondern in seinem Garten auch umsetzen. 

Gesetzte Grundlage

Zur Bewirtschaftung eines Kleingartens hat der Gesetzgeber 1983 das Bundeskleingartengesetzt erlassen. So ist im §1 des Bundeskleingartengesetztes die kleingärtnerische Nutzung eines Kleingartens beschrieben. Dieses Gesetz ist als Grundlage zum Erhalt der Kleingärten ein wichtiges Instrument.

 

Kleingärtnerische Nutzung (§1)

Zur Bewirtschaftung eines Kleingartens hat der Gesetzgeber nach Bundeskleingartengesetz im §1 die kleingärtnerische Nutzung vermerkt. Dort wird die Art der Nutzung des Kleingartens beschrieben: Er sollte eine nicht erwerbsmäßige Nutzung, sondern zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen. 

 

Die kleingärtnerische Nutzung, die ein zentrales Merkmal eines Kleingartens ist, ist die Voraussetzung für ein Kleingartenpachtverhältnis, das unter das Bundeskleingartengesetz fällt. 

Das Bundeskleingartengesetz definiert in §1 Abs. 1 Nr. 1 die kleingärtnerische Nutzung folgender maßen:

 

Nach Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist ein Kleingarten gemäß § 1 Abs. 1 ein Garten, der:

(1) „... dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

(2) in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).“  


Ein Begriff im §1 -Gartenbauerzeugnissen

Unter Gartenbauerzeugnissen sind insbesondere Obstgehölze, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Heilpflanzen, Gewürzpflanzen, Wildfruchtpflanzen und Feldfruchtpflanzen zu verstehen, die durch Nutzung von Beeten, Frühbeetkästen, Hochbeeten, Kleingewächshausern, und ähnliches gewonnen werden. Zur Erzeugung der Gartenbauerzeugnisse ist ebenso eine aktive 

Kompostwirtschaft notwendig.

 

Gerichtsurteil -Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen

Die Nutzung der Kleingärten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen muss den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgarten nur eine untergeordnete Rolle spielt. Nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Mai 2000 wird der Begriff „Kleingärtnerische Nutzung“ folgendermaßen gefasst: "Eine Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen liegt nur dann vor, wenn die überwiegende Fläche eines Gartens zur Erzeugung von einjährigen Gartenprodukten genutzt wird."

(Quelle: Landesverband Berlin der Gartenfreund e.V. (2002): fakten, Ausgabe 2, Juli 2002, S. 4-5)

 

Anpflanzung von Gehölzen im Kleingarten

Laut Bundeskleingartengesetz §1 Abs. 1 Nr. 1 müssen alle Gehölze gärtnerische Nutzpflanzen sein, die entweder Früchte ausbilden oder mit ihren Blüten als Nahrungsquelle für Insekten dienen. Daher ist es untersagt, große Nadel- und Laubgehölze zu pflanzen.

 

Worauf bezieht sich die Drittel-Regelung?

Nach der Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Urteile zur kleingärtnerischen Nutzung (in Kleingärten bzw. Kleingartenanlagen), die sich entweder auf einzelne Gärten oder auch auf ganze Kleingartenanlagen beziehen. Anlagen mit breiten Wegen und großen Gemeinschaftsflächen hätten es hier schwer, die kleingärtnerische Nutzung zu erbringen. Sinnvoller wäre es, dass sich die Rechtsprechung in Bezug zur Ein-Drittel-Reglung auf den einzelnen Garten bezieht. Denn Kleingärten müssen immer gleich beurteilt werden und nicht nach Anlagen, die sehr unterschiedlich gestaltet sind.

 

Gerichtsurteil -Die Drittel-Regelung

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann dann von einer kleingärtnerischen Nutzung gesprochen werden, wenn in der Kleingartenanlage mindestens ein Drittel der Fläche für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, insbesondere von Obst und Gemüse, genutzt wird.“ (Auszug aus dem "Fachberater" Mai 2014). Dies stellt die Definition einer Kleingartenanlage dar, die kleingärtnerisch genutzt wird. Auf das genaue Verhältnis von Obst und Gemüse wird hier nicht genauer eingegangen. So kann jeder Kleingärtner selbst entscheiden, was er anbauen möchte.

 

Die Nutzung des Gartens sollte nach der allgemeinen Drittel-Regelung erfolgen. Hierunter ist mindestens ein Drittel für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen (z.B. Obst, Gemüse, und andere Früchte sowie Blumen), ein weiteres Drittel für Bebauung (z.B. Wege, Laube und Terrasse) und ein letztes Drittel für die Erholung (z.B. Ziergehölze, Rabatten, Rasen) zu verstehen. 

Dies bestätigte auch ein Urteil des BGH III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004.


Pacht und Pachtpreis

Die Preisbindung der Pacht ist Maßgabe für die kleingärtnerische Nutzung in einer Kleingartenanlage. In Deutschland darf als Pacht höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau verlangt werden (§ 5 BKleingG). Nach einer Studie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) lag die Pacht 2007 mit durchschnittlich 17 Cent pro Quadratmeter erheblich unterhalb des Pachtpreises für Wochenenddomizile und Campingplätze. Hierdurch erhalten auch Menschen mit geringerem Einkommen die Möglichkeit, einen Platz in einer Kleingartenanlage zu finden.

 

Beschluss -Landesverband Berlin der Gartenfreunde

„Kleingärtnerische Nutzung“ nach Beschluss des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde vom 11.06.2005:

„Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und ­Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen“.

 

Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von §1 des Bundeskleingartengesetz sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.

 

In diesem Sinne gehören:

(a) zu den Beetflächen:
- Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen

- Beetflächen, die mindestens 10% der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig    

  überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von  

  Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (z.B. sehr  

  schwere Böden, Schadstoffbelastungen).

(b) zu den Obstbäumen/Beerensträuchern:

- Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt

  wobei bei Obstgehölzen ein Halbstamm bis 10m2, als Viertelstamm/Spindel bis 5m2 und je  

 Beerenstrauch bis 2m2 zur kleingärtnerischen Nutzung anzusetzen sind.

(c) zu den kleingärtnerischen Sonderflächen gehören:
- Gewächshaus, Frühbeete, Kompostanlage

 

Ausblick

Alle Gartenfreunde sollten die vorhandene Pflicht mit dem Guten und Nützlichen für sich selbst verbinden. So können wir selbst Bio-Qualität in Form von Obst, Gemüse und Kräuter zum eigenen Verbrauch produzieren. Nicht zu vergessen, das einzigartige Erlebnis Pflanzen beim Wachsen zu beobachten. Versuchen auch Sie eine starke Gemeinschaft in Ihrer Kleingartenanlage mit allen Rechten und Pflichten immer wieder an die Regeln der „Kleingärtnerischen Nutzung“ zu erinnern. Dies ist ein wichtiges Instrument zum Schutz aller Kleingartenanlagen in unsere Stadt.

 

 

 

Sven Wachtmann, Vorstandsmitglied für Fachberatung

12/2021

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